Vereinssatzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 NAME

Der im Jahr 1919 gegründete Verein führt den Namen “Sport-Club Altbach 1919 e.V.” und hat seinen Sitz in Altbach. Die Farben des Vereins sind BLAU-WEISS. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Esslingen eingetragen.

§ 2 ZWECK

Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen sowie die Pflege von Sportgemeinschaft und Geselligkeit. Andere Ziele kommen daneben nicht in Frage. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung dieser Zwecke notwendig sind. Der Verein erstrebt keinen Gewinn; er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweckfremde Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Mitteln des Vereins weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Der Verein ist zu absoluter Neutralität in allen religiösen und politischen Fragen verpflichtet und bietet allen Mitgliedern, ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, Hautfarbe, Nationalität, Religion oder sozialer Stellung, ein Zuhause.

§ 3 VEREINSVERMÖGEN

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 3. Die Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil. Es unterliegt der Verwaltung des Vorstandes, der es nur zur Verwirklichung

der Vereinszwecke verwenden darf. 4. Auch bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

§ 4 VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) und seiner Fachverbände, soweit sie von dem Verein betriebene Sportarten vertreten insbesondere des Württembergischen Fußballverbandes (WFV). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die jeweiligen Satzungsbestimmungen, Statuten und Ordnungen. Darüber hinaus kann der Verein Mitglied in solchen Verbänden werden, deren Zweck der Verein oder eine Abteilung verfolgt.

§ 5 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 KASSENWESEN

Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch den Hauptkassier erledigt. Auszahlungen dürfen nur von ihm vorgenommen werden, sie sind jedoch zuvor vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder Vorstand Fußball zur Zahlung anzuweisen, mit Ausnahme der vom Hauptausschuss bereits genehmigten Ausgaben oder der satzungsgemäß verbindlichen Verpflichtungen. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch zwei von der

Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorsitzenden sofort mitzuteilen.


II. Mitgliedschaft

§ 7 MITGLIEDER

Der Verein besteht aus:

1.aktiven Mitgliedern: ausübende Sportler und Sportlerinnen über 18 Jahre, 2.passiven Mitgliedern: natürliche Personen über 18 Jahre, die keine Sportart im Verein ausüben, sowie Personengesellschaften und juristischen Personen,

3. Jugendmitgliedern: Jugendliche bis zu 18 Jahren,

4. Ehrenmitgliedern: Zum Ehrenmitglied wird ernannt: a) wer 40 Jahre ununterbrochen Mitglied im Verein war, b) zu einem früheren Zeitpunkt, wenn das Mitglied Außerordentliches für den Verein geleistet hat, c) wenn sich Personen (Nichtmitglieder) besonders um den Verein und den Sport verdient gemacht haben. Im Falle Absatz b) und c) entscheidet der Hauptausschuss.

5. fördernden Mitgliedern, Personengesellschaften, juristischen Personen sowie natürlichen Personen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können.

§ 8 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins verbunden. Der Aufnahmeantrag ist mittels des vorgesehenen Formulars schriftlich oder digital beim Vorstand einzureichen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der vollständigen Übermittlung des Antrags. Der Vorstand behält sich vor, den Antrag innerhalb von 4 Wochen zu prüfen und die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund abzulehnen.

§ 9 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, a) das Ansehen des Vereins zu wahren, b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzt Aufnahmegebühr zu zahlen, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag und durch die Mitgliederversammlung beschlossene Sonderumlagen zu zahlen, d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.

3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.

§ 10 MITGLIEDSBEITRÄGE

Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern mit Ausnahme von Jugendlichen bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrags für passive Mitglieder erhoben werden. Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist

zu Beginn des ersten Kalendervierteljahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Beiträge etc. nicht im Lastschriftverfahren eingezogen werden können, können dem Mitglied auferlegt werden. Sie werden nach billigem Ermessen festgelegt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die vom Hauptausschuss beschlossen wird. Beiträge für fördernde Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem fördernden Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt. Der Hauptausschuss kann in begründeten Fällen Beiträge stunden oder ganz erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 11 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod und (bei Personengesellschaften und juristischen Personen) durch Auflösung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben im Falle ihres Austritts auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

§ 12 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

Verlust der Mitgliedschaft tritt ein, wenn ein Mitglied

1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat; die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

2. den Bestrebungen und Anordnungen des Vereins zu wieder handelt; durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt oder dessen Ansehen schädigt.

3. trotz Mahnung mit den Beiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf rechtliches Gehör. Er kann gegen den Ausschlussbescheid Berufung an den Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des schriftlichen Bescheids über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Vorstands erfolgt aufgrund einer mündlichen Verhandlung, wenn der Betroffene dies beantragt und erscheint. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig

§ 13 STRAFEN

Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Satzungen, Anordnungen des Hauptausschusses, der Abteilungsleiter und der zuständigen Mitarbeiter, unsportliches Verhalten sowie Schädigung des Vereinseigentums können bestraft werden. Die Strafen bestehen insbesondere in:

1. Verwarnungen

2. Spielsperren

3. Geldstrafen

4. Besuchsverbot von Vereinsveranstaltungen

5. Ausschluss aus dem Verein

Über etwaige Vergehen entscheidet grundsätzlich der Hauptausschuss. Dessen Entscheidung endgültig ist. Nur gegen den Ausschluss kann die Entscheidung des Vorstands (gem. § 12) angerufen werden. Die Berufungsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach mündlicher

oder schriftlicher Eröffnung der Entscheidung. Nach Fristablauf ist jede ausgesprochene Entscheidung endgültig und ein Ausschluss rechtskräftig.


III. Organe

§ 14 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind

a) Der Vorstand (§ 15)

b) Der Hauptausschuss (§ 16)

c) Die Mitgliederhauptversammlung (§ 17)

Die Arbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich, soweit nicht die Satzung etwas anderes zulässt. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von einem durch den Versammlungsleiter bestimmten Protokollschriftführer zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollschriftführer zu unterzeichnen. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der in Buchstaben a) und b) bezeichneten Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

§ 15 DER VORSTAND

Vorstand i.S.v. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Hauptkassier und der Vorstand Fußball. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende, der Hauptkassier oder der Vorstand Fußball nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden bzw. des 2. Vorsitzenden vertreten darf. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Leitung des Vereins und die Durchführung der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Er leitet die Hauptausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Hauptkassier, dem Vorstand Fußball und dem Protokollschriftführer.

§ 16 DER HAUPTAUSSCHUSS

Der Hauptausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzendendem

dem 2. Vorsitzendendem dem Hauptkassier

dem Vorstand Fußball dem Protokollschriftführer den Abteilungsleitern

dem Jugendleiter

dem Vermögensverwalter/Zeugwart dem Gastwart

dem Pressewart

dem Leiter Sponsoring und zwei Beisitzern

(alle Positionen sind jeweils auch in der weiblichen Form zu verstehen)

Der Hauptausschuss behandelt alle Angelegenheiten des Vereins soweit diese nicht Aufgaben des Vorstands oder der Mitgliederhauptversammlung sind. Sitzungen die vom 1. Vorsitzenden

einzuberufen sind, finden nach Bedarf statt. Der Hauptausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsvorsitzende. Jedes Mitglied kann an den Hauptausschuss einen schriftlich begründeten Antrag stellen und auf Verlangen hierzu mündlich vor dem Hauptausschuss Stellung nehmen. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Hauptausschussmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Die Mitglieder des Vorstandes können allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins und seiner Abteilungen mit Antragsund Stimmrecht beiwohnen.

§ 17 DIE MITGLIEDERHAUPTVERSAMMLUNG

Die Mitgliederhauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Stimmberechtigt sind – mit Ausnahme der Jugendmitglieder und der fördernden Mitglieder – alle anwesenden Mitglieder.

§ 17.1 Ordentliche Mitgliederhauptversammlung

Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung findet alljährlich in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Altbach sowie auf der Internetseite des Vereins erfolgen und die vom Vorsitzenden festzusetzende vereinsrechtliche ordentliche Tagesordnung enthalten. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederhauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge. die mit Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 .2 Außerordentliche Mitgliederhauptversammlung Sie findet statt:

a) wenn der Hauptausschuss die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält

b) wenn die Einberufung mindestens von einem Viertel der Mitglieder schriftlich gefordert wird.

§ 18

Entfällt


IV. Weitere Bestimmungen

§ 19 WAHLEN

Die Mitglieder des Hauptausschusses und die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt.

§ 20

Entfällt

§ 21 EHRUNGEN

Besondere Verdienste um den Verein werden gemäß einer Ehrenordnung des Sport-Club Altbach 1919 e.V. durch Ehrungen gewürdigt.

§ 22 ORDNUNGEN UND ORGANISATIONSREGELN

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Geschäftsordnungen, wie eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung und auch weitere Ordnungen geben. Vorstand und Hauptausschuss können auch für den Einzelfall weitere Ordnungen und Organisationsregeln beschließen.


V. Schlussbestimmungen

§ 23 AUFLÖSUNG

Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung in einer außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Altbach zu Förderung der Jugendpflege und der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen zu. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Einzelnen bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes Esslingen a. N.

§ 24 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG UND ÜBERGANGSREGELUNG

Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzungen aufgehoben. Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister wirksam werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die vorn Registergericht im Zusammenhang mit der Neufassung der Satzung verlangten Ergänzungen zu beschließen und zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung am 17. April 2023 in der Clubhaus-Gaststätte des Vereins in Altbach eingehend beraten, beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Amtsgericht Esslingen:

Vorstand:

gez. stephan schnabel (1. Vorsitzender)

gez. Jürgen Hoffmann (2. Vorsitzender)

gez. Ralph bukowski (1. Kassiererin)

gez. andreas eder (Vorstand Fußball)


Erweiterter Vorstand

gez. Florian Kuhn (Protokollschriftführer)


Hauptausschuss

Gez. sveb diener (Jugendleiter)

Gez. Elisa bartholot (Pressewart)

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